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Fünfter Abschnitt - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind

Fünfter Abschnitt Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen

§ 68



(1) Das Registerpfandrecht an einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug kann auf die Ersatzteile erweitert werden, die an einer örtlich bezeichneten bestimmten Stelle (Ersatzteillager) im Inland oder im Ausland jeweils lagern. Als Ersatzteile gelten alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen und Ausstattungsgegenstände sowie Teile dieser Gegenstände, ferner allgemein alle sonstigen Gegenstände irgendwelcher Art, die zum Einbau in ein Luftfahrzeug als Ersatz entfernter Teile bereitgehalten werden.

(2) Zu der Erweiterung ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers sowie die Eintragung der Erweiterung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich. § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.


§ 69



Der Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs ist gegenüber dem Gläubiger des Registerpfandrechts oder eines Rechts an diesem verpflichtet, an dem Ersatzteillager die Erweiterung durch eine Bekanntmachung kenntlich zu machen, die das Registerpfandrecht unter Bezeichnung der Stelle des Registers, an der es eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift des Gläubigers angibt.


§ 70



(1) Für die Erweiterung, die Eintragung und das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß.

(2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug aufgehoben, so gilt auch das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, als aufgehoben.


§ 71



(1) Auf Grund der Erweiterung erstreckt sich das Registerpfandrecht auf die zur Zeit der Erweiterung oder später in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile. Dies gilt nicht für Ersatzteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des belasteten Luftfahrzeugs gelangt sind.

(2) Ersatzteile werden von der Haftung nach Absatz 1 frei, wenn sie aus dem Ersatzteillager entfernt werden, bevor sie in Beschlag genommen worden sind.


§ 72



Erstrecken sich nach § 71 mehrere Registerpfandrechte auf dieselben Ersatzteile, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis hinsichtlich der Ersatzteile nach der Reihenfolge, in der die Erweiterungen in das Register eingetragen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß.


§ 73



Werden Ersatzteile, auf welche das Registerpfandrecht sich nach § 71 erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider aus dem Lager entfernt, so steht dies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs gleich.


§ 74



Erlischt ein Registerpfandrecht, das sich nach § 71 auf Ersatzteile erstreckt, durch den Untergang oder die Enteignung des belasteten Luftfahrzeugs oder durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung des belasteten Luftfahrzeugs, so besteht es hinsichtlich der vorher in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile fort, soweit nicht die gesicherte Forderung erloschen ist.