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Siebenter Abschnitt - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind

Siebenter Abschnitt Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren

§ 78



Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen wird von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat, als Registergericht geführt.


§ 79



Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug wird in das Register eingetragen, wenn es ordnungsmäßig zur Eintragung angemeldet wird. Anmeldeberechtigt ist, wer als Eigentümer des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, sowie der, zu dessen Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist.


§ 80



(1) Bei der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind anzugeben

1.
die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,

2.
das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

3.
die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,

4.
die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,

5.
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle.

(2) Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die Angaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmen. Wer das Luftfahrzeug als Eigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.


§ 81



(1) Jedes Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Luftfahrzeug als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen.

(2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.


§ 82



(1) Wird das Luftfahrzeug auf Grund der Anmeldung einer Person eingetragen, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann oder zu deren Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung einzutragen. Der Widerspruch wird nicht eingetragen oder auf Antrag gelöscht, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Luftfahrzeug Eigentum dessen ist, der als Eigentümer in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist.

(2) Hat vor der Eintragung des Luftfahrzeugs ein anderer dem Registergericht gegenüber der Eintragung des in der Luftfahrzeugrolle Eingetragenen als Eigentümer mit der Begründung widersprochen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs zugunsten des anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.


§ 83



Das Registergericht soll die Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Anmeldenden, dem als Eigentümer Eingetragenen und dem, der nach § 82 Abs. 2 der Eintragung widersprochen hat, bekanntmachen.


§ 84



(1) Jedes Lager von Ersatzteilen, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, erhält bei der ersten Eintragung, welche diese Ersatzteile betrifft, eine besondere Stelle (Registerblatt).

(2) Die Eintragung des Ersatzteillagers hat die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern, und den Tag der Eintragung zu enthalten.

(3) Das Registerblatt ist für die Ersatzteile als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen. Betrifft eine Eintragung das eingetragene Registerpfandrecht mitsamt dem Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, so ist sie nur auf dem Registerblatt für das Luftfahrzeug vorzunehmen. Dies gilt nicht für die Löschung einer Eintragung. Eine Vormerkung oder ein Widerspruch wird auf dem Registerblatt für das Ersatzteillager nur eingetragen, wenn auch die endgültige Eintragung hier vorzunehmen ist.


§ 85



(1) Das Register ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist.

(3) Im übrigen ist die Einsicht in die Registerakten sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.


§ 86



(1) Für Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.

(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Registers nur eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.


§ 87



Wird für eine Forderung, die auf ausländische Währung lautet und deren Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, ein Registerpfandrecht in das Register eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, in ausländischer Währung angegeben werden.


§ 88



(1) Dem Antrag, die Erweiterung eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile in das Register einzutragen, ist ein Verzeichnis über die Art und die ungefähre Anzahl der Ersatzteile beizufügen, die im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Ersatzteillager lagern und dem Eigentümer des Luftfahrzeugs gehören.

(2) Ist das Ersatzteillager im Register nicht eingetragen, so hat der Antragsteller die Stelle, an der die Ersatzteile lagern, in dem Antrag so anzugeben, daß die Angabe als Bezeichnung des Ersatzteillagers bei dessen Eintragung dienen kann. Orte und Grundstücke sollen nach ihrer amtlichen Bezeichnung, in Ermangelung solcher nach der ortsüblichen Bezeichnung angegeben werden; die Übereinstimmung mit dieser Bezeichnung ist auf Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen.

(3) Mit der Eintragung nach § 68 Abs. 2 ist auf dem Registerblatt des Luftfahrzeugs die Erweiterung des Registerpfandrechts von Amts wegen erkennbar zu machen. Das Erlöschen der Erweiterung ist dort von Amts wegen zu vermerken, soweit die Eintragung der Erweiterung auf dem Registerblatt des Ersatzteillagers gelöscht wird.


§ 89



(1) Der Schutzvermerk nach § 77 wird von Amts wegen eingetragen, wenn der Berechtigte das Recht ordnungsmäßig und rechtzeitig vor Ablauf der in § 77 bestimmten Frist bei dem Registergericht anmeldet. Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob das angemeldete Recht besteht. Zur Bezeichnung des angemeldeten Rechts kann in dem Schutzvermerk auf die Anmeldung Bezug genommen werden.

(2) Die Anmeldung bedarf schriftlicher Form. Sie muß den Grund des Anspruchs, den Staat, in dem die Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahme zum Abschluß gekommen ist, und den Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme bezeichnen.

(3) Der Schutzvermerk wird gelöscht, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt oder wenn dem Registergericht nachgewiesen wird, daß das Recht erloschen oder nicht entstanden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen ist.


§ 90



(1) Werden nach der Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle geändert, welche die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben betreffen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die entsprechenden Angaben in der Eintragung des Luftfahrzeugs im Register zu berichtigen.

(2) Betrifft das Ersuchen die Berichtigung durch Eintragung eines anderen Eigentümers, so gilt § 82 Abs. 1 sinngemäß, wenn nicht der als Eigentümer im Register Eingetragene der Berichtigung zustimmt.


§ 91



Wird die Eintragung eines im Register eingetragenen Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, dies in das Register einzutragen.


§ 92



Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenommene Eintragung zu löschen. § 90 gilt sinngemäß.


§ 93



(1) Die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register wird auf Antrag des als Eigentümer Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers gelöscht, wenn alle Eintragungen gelöscht sind, die nicht die in § 81 Abs. 2 bezeichneten Angaben sowie die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle betreffen.

(2) Wird die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register gelöscht, so soll das Registergericht dies dem Luftfahrt-Bundesamt und dem als Eigentümer des Luftfahrzeugs Eingetragenen bekanntmachen.


§ 94



(1) Die Eintragung des Ersatzteillagers kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn alle anderen Eintragungen in dem Registerblatt gelöscht sind.

(2) Wird die Eintragung des Ersatzteillagers gelöscht, so soll das Registergericht dies demjenigen bekanntmachen, der bei der letzten Eintragung der Erweiterung eines Registerpfandrechts als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen war.


§ 95



(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten sinngemäß.

(2) 1Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. 2Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 5Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden.




§ 96



(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, die Einsicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den Registerakten zu erlassen. 2Es kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das Register elektronisch geführt werden kann. 3Die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die hierbei zu treffenden Schutzvorkehrungen, sind in Anlehnung an die Bestimmungen des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung, der §§ 55a und 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 8a und 9 des Handelsgesetzbuchs und des § 387 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu regeln.

(1a) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrungen bei dem elektronischen Abrufverfahren zuständige Stelle zu bestimmen. 2Es kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu bestimmen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung zu übertragen.

(2) Die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten bestimmt die Landesjustizverwaltung.




§ 97



1Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem ein Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist, wiederhergestellt wird und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden ersetzt werden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. 2In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.