Dritter Teil - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 107
§§ 108 bis 113
§ 114
§ 115

Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 107



(1) Besteht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug ein Pfandrecht oder wird nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Luftfahrzeug, an dem ein Pfandrecht besteht, in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so kann der Pfandgläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm für die Forderung, für die das Pfandrecht besteht, ein Registerpfandrecht im Range vor anderen Registerpfandrechten bestellt. Das bestehende Pfandrecht erlischt, wenn das Luftfahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen wird; der Anspruch des Pfandgläubigers nach Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Hat der Pfandgläubiger das Pfandrecht durch Pfändung erworben, so wird die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des § 99 fortgesetzt.

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§§ 108 bis 113



(weggefallen)

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§ 114



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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§ 115



Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. § 96 tritt mit der Verkündung in Kraft.



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