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§ 1 - Arbeitszeitverordnung (AZV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2844; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Geltung ab 01.10.1964; FNA: 2030-2-1 Beamte
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§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit



(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und Beamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

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Zitierungen von § 1 AZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AZV Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
... von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem ...
§ 3b AZV Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten
... Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. Die Zeit einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)
V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
§ 7 PostAZV Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
... darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)
V. v. 29.01.1997 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 5 V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353
§ 2 EAZV Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
... Zeitraum, in dem eine von den §§ 1 und 3 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ...