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§ 18 - Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG k.a.Abk.)

G. v. 19.06.1901 RGBl. S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1155
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 441-1 Verlagsrecht

§ 18



(1) Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlusse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vertragsverhältnis kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt.

(2) Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt.

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