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§ 46 - Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG
k.a.Abk.
)
G. v. 19.06.1901 RGBl. S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2002
BGBl. I S. 1155
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 441-1
Verlagsrecht
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§ 46
§ 46 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen.
(2) Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen.
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Zitierungen von
§ 46 Gesetz über das Verlagsrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 VerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerlG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 41 VerlG
... finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis
46
ein anderes ...
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