§ 56 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
interne Verweise§ 42 WOS Wahlvorschläge der Gewerkschaften ... vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 39 bis 41 und 43 bis 58 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn ...
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