1Soweit nach dieser Verordnung eine Frist nach Stunden bemessen ist, beginnt sie mit der nächsten vollen Stunde, die auf das maßgebende Ereignis folgt.
2Im Übrigen gelten für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen die
§§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), geändert durch die Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.