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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln (VerwVerbotsV k.a.Abk.)

Artikel 5 V. v. 03.12.1997 BGBl. I S. 2786, 2840; aufgehoben durch § 1 V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2188
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2125-40-73 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Verwendungsverbote und Nachweispflichten



(1) Beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln dürfen Stoffe oder Stoffgemische, die von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachteten Rindern hergestellt worden sind oder die solche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, nicht verwendet werden. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln kosmetischer Mittel dürfen die in Satz 1 genannten Erzeugnisse nicht verwendet werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Aminosäuren, Peptide, Talg, Talgprodukte oder durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, die aus Material von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachteten Rindern hergestellt worden sind oder die solche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln verwendet werden, wenn

1.
sie so gekennzeichnet sind, dass

a)
der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann und

b)
ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln bestätigt wird,

2.
der Herstellungsbetrieb im Falle von Aminosäuren, Peptiden oder Talg vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist und

3.
sie im Falle von Aminosäuren, Peptiden oder Talg beim Verbringen von einer amtstierärztlich ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sind,

a)
durch die bestätigt wird, dass die Stoffe oder Stoffgemische die Anforderungen der Entscheidung 98/256/EG erfüllen und

b)
in der angegeben wird, wie oft amtliche Überprüfungen im Herstellungsbetrieb durchgeführt worden sind.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 gilt für das gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Stoffe oder Stoffgemische so gekennzeichnet sein müssen, dass ihre Eignung zur Herstellung von kosmetischen Mitteln bestätigt wird.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VerwVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerwVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VerwVerbotsV Straftaten
... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Stoffgemisch oder 2. entgegen § 1a ... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder ...