Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8b Bundesbahngesetz vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BBahnG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 8b n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 111 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 8b Ernennung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern


(1) Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis nach § 8 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Endet das Amtsverhältnis im Sinne des § 8, so tritt der Beamte, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte.

(Text neue Fassung)

(2) Endet das Amtsverhältnis im Sinne des § 8, so tritt der Beamte, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter im Bundesdienst und Berufssoldaten.