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Änderung § 4 BEVVG vom 15.08.2013

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§ 4 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 157 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Regulierungsbehörde


(1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, obliegt ab dem 1. Januar 2006 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersteht. Die Dienstaufsicht wird im Rahmen der der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgeübt.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt im Rahmen der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz zugewiesen sind.

(3) Allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Rahmen der Fachaufsicht sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) Bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ein besonderer Beirat für Fragen des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gebildet (Eisenbahninfrastrukturbeirat). Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Auf den Beirat sind § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung tritt.

(5) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 bezeichneten Behörde aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie fest.

(Text alte Fassung)

(6) Für Amtshandlungen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis zum Inkrafttreten einer auf die in Absatz 1 bezeichneten Behörde bezogenen Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.

(Text neue Fassung)

(6) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden Gebühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten einer auf die in Absatz 1 bezeichneten Behörde bezogenen Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit dieser Leistung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2005 werden die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben vom Eisenbahn-Bundesamt wahrgenommen.