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Synopse aller Änderungen der EdVÖBBeitrV am 26.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. August 2009 durch Artikel 1 der 2. EdVÖBBeitrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EdVÖBBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EdVÖBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
EdVÖBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Jahresbeitrag
§ 2 Einmalige Zahlung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Mindestvolumen
§ 4 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme
(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Übergangsvorschrift
§ 5 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Jahresbeitrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,008 Prozent der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch in Höhe von 1.000 Euro zu leisten. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:



(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,016 Prozent der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch in Höhe von 5.000 Euro zu leisten. Besteht für ein Institut nach Satz 1 eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung, reduziert sich der Jahresbeitrag auf 0,010 Prozent der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag beträgt jedoch mindestens 2.500 Euro. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:

1. Hypotheken-Namenspfandbriefe,

2. öffentliche Namenspfandbriefe,

3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) erfüllen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden, Investmentaktiengesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland,



4. Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen, gegenüber Investmentaktiengesellschaften und gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz im Ausland,

5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,

6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staates,

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden,

8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäften,

9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften und

10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder Euro lauten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.

(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch in Höhe von 1.000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. Im Jahr 1999 kann dieser Nachweis bis zum 31. Juli erbracht werden.

(3) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 30. Juni des jeweiligen Beitragsjahres zugeordnet sind.



Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 3 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.

(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1,1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch in Höhe von 5.000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. Besteht für ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung, reduziert sich der Jahresbeitrag im Sinne des Satzes 1 auf 1,05 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag beträgt jedoch mindestens 2.500 Euro.

(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet waren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.

(4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet, sobald

1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder

2. die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist und keine Einlagen sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften mehr vorhanden sind, bei denen im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gegeben ist.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Entschädigungseinrichtung von dem Institut eine von dessen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellte Bestätigung darüber verlangen, dass entsprechende Einlagen und Verbindlichkeiten nicht mehr vorhanden
sind.

(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes.


§ 2 Einmalige Zahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Institute, die nach dem 1. Januar 1999 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1, mindestens jedoch 5.000 Euro zu leisten.



(1) Institute, die nach dem 1. Januar 1999 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,06 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1, mindestens jedoch 15.000 Euro zu leisten.

(2) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat das Institut nach Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.



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§ 3 Mindestvolumen




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Mindestvolumen der Mittel der Entschädigungseinrichtung beträgt

1. bis zum 31. Dezember 1999 das 0,75fache der nach § 19 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geleisteten Beiträge,

2. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 das 1,5fache der Summe der zuletzt geleisteten Jahresbeiträge und

3. ab 1. Januar 2001 das Doppelte der Summe der jeweils zuletzt geleisteten Jahresbeiträge.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme




§ 4 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Unterschreiten die Mittel der Entschädigungseinrichtung das nach § 3 vorgeschriebene Mindestvolumen oder sind Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung fällig, deren Erfüllung innerhalb von zwei Monaten zu dieser Unterschreitung führen würde, hat die Entschädigungseinrichtung innerhalb von zwei Monaten von den Instituten Sonderbeiträge zu erheben oder Kredite aufzunehmen. Die Summe der Sonderbeiträge und Kredite muß unter Berücksichtigung der demnächst erwarteten Mittelrückflüsse und nach Abzug der gegen die Entschädigungseinrichtung bestehenden Ansprüche sowie der demnächst fälligen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten insgesamt gewährleisten, daß die Entschädigungseinrichtung mindestens über Mittel in Höhe des nach § 3 vorgeschriebenen Mindestvolumens verfügt.

(2) Die Höhe des Sonderbeitrags
der einzelnen Institute bemißt sich nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags zur Summe der zuletzt von allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu zahlenden Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten, ist für die Berechnung des Sonderbeitrags die einmalige Zahlung nach § 2 Abs. 1 maßgeblich. Der Ausweis des Sonderbeitrags erfolgt als Prozentsatz des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags; Rundungen auf volle Prozentsätze sind zulässig.

(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet,
die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags zugeordnet sind.

(4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
von der Verpflichtung zur Leistung des Sonderbeitrags ganz oder teilweise ausnehmen, wenn zu befürchten ist, daß durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten würde. Die Sonderbeiträge der anderen Institute erhöhen sich entsprechend der Regelung in Absatz 2 um den nicht erhobenen Beitrag dieses Instituts.

(5) Hat die Entschädigungseinrichtung Kredit aufgenommen, kann sie
für die Zinszahlungen und die Tilgung des Kredits mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angemessene Sonderzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.



(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden.

(2) Bei
Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach § 2 in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben.