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Änderung § 27 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 14.02.2009

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 13 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Zulassung zum Praxisaufstieg


(Text alte Fassung)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Zolldienstes und der Laufbahn des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Zolldienstes und der Laufbahn des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.