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§ 6 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 6 Zulassung zur Prüfung



(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind,

2.
die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und

3.
die Prüfungsgebühren nach § 17 eingegangen sind.

(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet.

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Zitierungen von § 6 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FlugfunkV Zusatzprüfung
...  (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. (3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die ...