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§ 50 - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige



(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags. 3Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 32b Absatz 2 oder nach § 2 Absatz 5 des Außensteuergesetzes gilt, ist dieser auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden. 4§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden. 5Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen. 6Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung besteht, die auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht. 2Dies gilt nur für Staatsangehörige

1.
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie

2.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz haben.

3Die Beiträge können nur als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 stehen, die aus der durch die Zulassung ermöglichten Berufsausübung erzielt werden. 4Der Abzug der Beiträge erfolgt entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte im Sinne des Satzes 3 an dem Gesamtbetrag der positiven in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Berufsausübung. 5Der Abzug der Beiträge ist ausgeschlossen, soweit sie im Rahmen der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen in einem Staat, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgezogen worden sind oder sie die Einkünfte nach Satz 3 übersteigen.

(2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht

1.
für Einkünfte eines inländischen Betriebs;

2.
wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden;

3.
in Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3;

4.
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4,

a)
wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1),

b)
wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8) oder

c)
in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a;

5.
für Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird;

6.
für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.

3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 erfolgt die Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist. 4Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war. 6Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 7Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 8In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steuern. 9In den Fällen des Satzes 2 Nummer 6 ist für die Besteuerung des Gläubigers nach dem Einkommen das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung des Schuldners nach dem Einkommen zuständig ist; bei mehreren Schuldnern ist das Finanzamt zuständig, das für den Schuldner, dessen Leistung dem Gläubiger im Veranlagungszeitraum zuerst zufloss, zuständig ist. 10Werden im Rahmen einer Veranlagung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, gilt § 46 Absatz 3 und 5 entsprechend.

(3) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.

(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht

1.
an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder

2.
am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.





 

Frühere Fassungen von § 50 EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 01.01.2022 (27.05.2022)Artikel 1 Steuerentlastungsgesetz 2022
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 749
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2616
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2616
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 1 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 3 Steueränderungsgesetz 2015
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Steuervereinfachungsgesetz 2011
vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 2 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 18.08.2009Artikel 8 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 1 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
aktuell vorher 02.01.2009Artikel 1 Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 18.08.2007Artikel 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuell vorher 06.05.2006Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
aktuellvor 06.05.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32b EStG Progressionsvorbehalt (vom 01.01.2024)
... unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum ... sind, 5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt ...
§ 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (vom 01.01.2024)
... Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt ...
§ 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (vom 09.06.2021)
... Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen ... Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist. § 50 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen. (46) § 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen ... vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals ... Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet werden. § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ... auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. § 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. ... in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außensteuergesetz
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
§ 2 AStG Einkommensteuer (vom 31.12.2014)
... die dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 43 Absatz 5 des ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 01.01.2024)
... des Bundeszentralamtes für Steuern. 12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie die Durchführung ...

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 33 InvStG Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (vom 21.12.2022)
... Immobilienerträge hat bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern, abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes , keine abgeltende Wirkung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend ...

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1a KStG Option zur Körperschaftsbesteuerung (vom 01.07.2021)
... § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen und gilt infolgedessen die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 als abgegolten, ist der Antrag bei dem ...
§ 26 KStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (vom 31.12.2014)
... 10 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes. Dabei ist auf ...

Umwandlungssteuergesetz
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 20 UmwStG 2006 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (vom 09.06.2021)
... Anwendung von § 26 des Körperschaftsteuergesetzes und von den §§ 34c und 50 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes anzurechnen. (9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des ...

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte
Artikel 1 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679
§ 1 BZStZustÜV Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern
... und deren Vollstreckung, 2. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes, 3. die Durchführung der ...
§ 2 BZStZustÜV Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz
... § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die ...

Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679, 1680
§ 1 StVertV Grundregel
... ist das Betriebsfinanzamt maßgebend. (2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beantragt wird und der hierauf anzurechnende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 AbzStEntModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist." 13. In § 50 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt. 14. ... e) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt: „ § 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen ...

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 6 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... die dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 43 Absatz 5 des ...

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 6 FördRefIIBG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... wird wie folgt gefasst: „12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des ...
Artikel 8 FördRefIIBG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 50 Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz 8 angefügt: „In den Fällen ... Satz 3 angefügt: „Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom ... ist dann auch für die Veranlagung zuständig;". 30. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 BürgEntlG-KV Änderung des Einkommensteuergesetzes
... § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4;". 21. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 FamLeistG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" ersetzt. 16. § 50 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 27 SVReformG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Angabe „§§ 28 bis 35 und 38" durch die Angabe „§§ 43 bis 50 und 53" ersetzt. b) In Nummer 6 Satz 2 wird das Wort ...

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 8 StAbwGEG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... ist, wird wie folgt gefasst: „12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie die Durchführung ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der Meldestelle vorliegt. (46) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50 Absatz 2 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ...
Artikel 4 StRAnpG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes. Dabei ist auf Bezüge im ...

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 KStMoG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen und gilt infolgedessen die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 als abgegolten, ist der Antrag bei dem ...

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
Artikel 1 WachsBeschStFördG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33" ersetzt. 16. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die übrigen Vorschriften des § ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 8 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „20.900 Euro" durch die Angabe „21.250 Euro" ersetzt. 10. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und ... b) Dem Wortlaut des Absatzes 46 wird folgender Satz vorangestellt: „§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ...

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
Artikel 1 KlSchStG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Angabe „und 35a" durch die Angabe „, 35a und 35c" ersetzt. 6. In § 50 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 35a" durch die Angabe „, 35a und 35c" ersetzt.  ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 2 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt," ersetzt. 23. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert: ...

Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Artikel 2 InflAusG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag" ersetzt. 6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.150 Euro ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ... Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 3, § 50a Abs. 2, 4 Satz 4 und 5 Nr. 1 bis 4 und ...
Artikel 4 JStG 2007 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... und 3 sind § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 des Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden; in den Fällen des § 8b Abs. ... der Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden." bb) Nach Satz 2 ...
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... eingefügt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 ... 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. cc) Der Punkt am Ende ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil" ersetzt. 30a. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... ist." m2) Absatz 58 wird wie folgt gefasst: „(58) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist bei ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Anwendung findet,". b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ... „5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 4" ersetzt. b) ... 1 vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 5 wird der erste Halbsatz ... 3 Nr. 66 oder steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 beruhen." 35. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Sondervorschriften für beschränkt ... 3 Nr. 56 beruhen." 35. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (1) Beschränkt ... Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50d Abs. 1 oder ... bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat. § 50 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden." 37. § 50d wird wie folgt ... 50a" gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 8 wird der Klammerzusatz „(§ 50 Abs. 5)" durch den Klammerzusatz „(§ 50 Abs. 2)" ersetzt. c) ... Satz 8 wird der Klammerzusatz „(§ 50 Abs. 5)" durch den Klammerzusatz „(§ 50 Abs. 2)" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... ersetzt. bb) Die Wörter „und des Erstattungsantrags nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3" werden gestrichen. 40. § 51a ... w) Dem Absatz 58 wird folgender Satz angefügt: „§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 ...
Artikel 2 JStG 2009 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... „Aufsichtsratsvergütungen oder die" gestrichen sowie die Angabe „§ 50 Abs. 4 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 50a Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt. ...
Artikel 9 JStG 2009 Änderung des Außensteuergesetzes
... 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 50 Abs. 2 des ... „§ 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 50 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10.000 Euro übersteigen;". 34. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 1 JStG 2020 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 6 wird aufgehoben. 12. In § 39a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ § 50 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. 13. ... Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „ § 50 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. 13. In § 40a Absatz 5 wird nach den Wörtern ... „4. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Investmentfonds." 17. § 50 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ... zufließen." k) Absatz 46 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „ § 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen ...
Artikel 2 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat." 13. § 50 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... zufließen." e) Absatz 46 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals ...

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 3 StÄndG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Gläubiger zufließen" gestrichen. 9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „insbesondere" gestrichen. 10. § 52 wird ... e) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt: „§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen ...

Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Artikel 1 StEntlG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „23.900 Euro" durch die Angabe „24.950 Euro" ersetzt. 5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „12.550 Euro" durch die Angabe „13.150 Euro" ersetzt. ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... durch die Wörter „§ 33a Absatz 2 Satz 5" ersetzt. 31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... gestrichen. cc) Buchstabe c wird aufgehoben. 37. In § 50 Abs. 1 Satz 4 werden die Angabe „§ 20 Abs. 4" und das nachfolgende Komma ...

Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 2. FamEntlastG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „22.600 Euro" durch die Angabe „23.350 Euro" ersetzt. 6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „11.900 Euro" durch die Angabe „12.250 Euro" ersetzt. ...
Artikel 2 2. FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 09.06.2021)
... „23.350 Euro" durch die Angabe „23.900 Euro" ersetzt. 5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „12.250 Euro" durch die Angabe „12.550 Euro" ersetzt. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 15 InvStG Inländische Spezial-Investmentfonds (vom 01.01.2017)
... Investmentgesellschaft einzubehalten; Absatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend. § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung. (3) Ein ...