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Änderung § 26c EStG vom 01.01.2012

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§ 26c EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 26c EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung


(Text neue Fassung)

§ 26c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. 2 § 12 Nr. 2 bleibt unberührt. 3 § 26a Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.