Änderung § 45e EStG vom 31.07.2014

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§ 45e EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung
§ 45e EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266

(Textabschnitt unverändert)

§ 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2 § 45d Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2 § 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.




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