Änderung § 24c EStG vom 18.08.2007

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§ 24c EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 24c EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24c Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen


(Text neue Fassung)

§ 24c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken haben dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erforderlichen Angaben enthält.



 



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