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§ 1 - Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

neugefasst durch B. v. 18.01.2005 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 753-9 Wasserwirtschaft
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§ 1 Grundsatz



Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 1 AbwAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 12 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AbwAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AbwAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AbwAG Stadtstaaten-Klausel
...  1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 12 WRNG Änderung des Abwasserabgabengesetzes
... vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 Abs. 1" durch die Wörter „von § 3 ... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 Abs. 1" durch die Wörter „von § 3 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 2. ...