Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 3 Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung
(1) In den Fällen des §
2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
- a)
- sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost) (§ 254b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch);
- b)
- ist von dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen; § 307b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
- 2.
- Für die Ermittlung des Werts einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1992 nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechnet worden ist (Bestandsrente), sind die Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen, die auf solche Arbeitsjahre entfallen, die für die Anpassung der Rente nach § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend sind und in die Ehezeit fallen; § 307a Abs. 8 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Soweit Arbeitsjahre weder der Ehezeit noch der Zeit außerhalb der Ehezeit zugeordnet werden können, sind sie der Ehezeit in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem die Lücken in der Ehezeit zu den Lücken im belegungsfähigen Gesamtzeitraum stehen. Die Ehezeit ist bis zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn, bei einem Rentenbeginn vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 55. Lebensjahrs, jedoch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt, zu berücksichtigen. Als belegungsfähiger Gesamtzeitraum ist die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung, spätestens jedoch der Vollendung des 15. Lebensjahrs, bis zum Ende der zu berücksichtigenden Ehezeit zugrunde zu legen. Arbeitsjahre im Bergbau im Sinne des Satzes 2 sind der Ehezeit in dem nach Satz 2 bis 4 ermittelten Verhältnis zuzuordnen. Ein zu der Rente gezahlter Sozialzuschlag bleibt unberücksichtigt.
- 3.
- Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das aufgrund eines Rentenbeginns in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu berechnen ist (Vergleichsrente), ist von den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten (Ost) auszugehen. Die Vorschriften über die Zahlung eines Sozialzuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet bleiben unberücksichtigt.
- 4.
- Angleichungsdynamische und andere Anrechte sind unabhängig voneinander auszugleichen.
- 5.
- Sind zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begründen, so hat das Familiengericht bei der Übertragung oder Begründung anzuordnen, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.
- 6.
- Bei Bestandsrenten im Sinne der Nummer 2 und Vergleichsrenten im Sinne der Nummer 3 ist der nichtangleichungsdynamische Teil der Rente schuldrechtlich auszugleichen. Als nichtangleichungsdynamischer Teil der Rente gilt
- a)
- bei Bestandsrenten der Teil, der den für die Anpassung der Rente nach § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Teil der Rente übersteigt,
- b)
- bei Vergleichsrenten der Teil, der die Rente übersteigt, die sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ohne Berücksichtigung eines Rentenzuschlags oder Übergangszuschlags bei Anspruch auf Rente nach dem Recht des Beitrittsgebietes ergibt.
Der auf die Ehezeit entfallende Teil des schuldrechtlich auszugleichenden Betrags ist nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den der Rente insgesamt zugrundeliegenden Entgeltpunkten (Ost) stehen. Der in Satz 1 genannte Betrag bleibt bei Anwendung von § 1587a Abs. 1 und § 1587b Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberücksichtigt; er ist gesondert schuldrechtlich auszugleichen.
- 7.
- Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend, soweit zu einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ein mit den Rentenanpassungen abzubauender Rententeil gezahlt wird, der auf Anrechten beruht, die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführt worden sind.
(2) In den Fällen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts
- a)
- im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 entsprechend. Der so ermittelte angleichungsdynamische Wert des Anrechts ist mit einem Angleichungsfaktor zu vervielfachen, der sich aus dem Verhältnis der Wertentwicklung dieses Anrechts zur Wertentwicklung eines entsprechenden Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist, ergibt. Die Wertentwicklung ergibt sich aus dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert und zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit. Der Angleichungsfaktor wird unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundsätze des § 121 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf sieben Dezimalstellen berechnet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht;
- b)
- im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von den zum Ende der Ehezeit für das Anrecht maßgebenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. Der danach ermittelte Wert ist um die zwischen dem Ende der Ehezeit und dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetretene, auf der Angleichung beruhenden Wertsteigerung zu erhöhen. Buchstabe a Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende Regelung eine angemessene andere Ermittlung der Wertsteigerung vorsieht oder die entsprechende Anwendung des Buchstaben a Satz 2 und 3 zu unbilligen Ergebnissen führt;
- c)
- im Sinne des § 1 Abs. 3 ist Buchstabe b Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
- 2.
- Hat der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten werthöhere angleichungsdynamische Anrechte als der andere Ehegatte, so hat das Familiengericht bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften anzuordnen, daß
- a)
- der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist,
- b)
- der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen ist, der der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften zugrunde liegt (Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3).
(3) In den Fällen des §
2 Abs. 2 gilt bis zur Einkommensangleichung Absatz 2 entsprechend.
(4) Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten entsprechend, wenn es sich bei den angleichungsdynamischen Anrechten um Anrechte der Alterssicherung der Landwirte handelt. Hierbei treten an die Stelle der Entgeltpunkte (Ost) Steigerungszahlen, die auf der Grundlage des allgemeinen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln sind, und an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Rentenwert (Ost) der Alterssicherung der Landwirte.
Frühere Fassungen von § 3 VAÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1138
Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 26.06.2008 BGBl. I S. 1101, 1218
Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1341
Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1803
Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der RentenversicherungB. v. 04.06.2003 BGBl. I S. 787
Rentenanpassungsverordnung 2000 (RAV 2000)V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 788
Rentenanpassungsverordnung 2001 (RAV 2001)V. v. 14.06.2001 BGBl. I S. 1040
Zitat in folgenden Normen11. Rentenanpassungsverordnung (11. RAV)
V. v. 04.12.1995 BGBl. I S. 1582
3. Rentenanpassungsverordnung (3. RAV)
V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2344
Rentenanpassungsverordnung 1992 (RAV 1992)
V. v. 05.06.1992 BGBl. I S. 1017
Rentenanpassungsverordnung 1993 (RAV 1993)
V. v. 09.06.1993 BGBl. I S. 917
Rentenanpassungsverordnung 1994 (RAV 1994)
V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1224
Rentenanpassungsverordnung 1995 (RAV 1995)
V. v. 01.06.1995 BGBl. I S. 772
Rentenanpassungsverordnung 1996 (RAV 1996)
V. v. 10.06.1996 BGBl. I S. 813
Rentenanpassungsverordnung 1997 (RAV 1997)
V. v. 10.06.1997 BGBl. I S. 1352
Rentenanpassungsverordnung 1998 (RAV 1998)
V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1166
Rentenanpassungsverordnung 1999 (RAV 1999)
V. v. 27.05.1999 BGBl. I S. 1078
Rentenanpassungsverordnung 2000 (RAV 2000)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 788
Rentenanpassungsverordnung 2001 (RAV 2001)
V. v. 14.06.2001 BGBl. I S. 1040
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
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