Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2a - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|

§ 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat



(1) 1Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) erfüllt sind. 2In der Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen.

(1a) 1Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung teilgenommen hat. 2Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(2) 1Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die bisherige Ausbildung und Prüfung den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach Absatz 1 Satz 2 kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.

(4) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 festlegen.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 2a FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 473 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 58 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis (vom 21.06.2013)
... hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von ...
§ 3a FahrlG Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a (vom 01.04.2012)
... In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis ... will. (2) Er hat dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a , die zur Niederlassung im Inland berechtigt, beizufügen: 1. einen ... die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, und 5. ... dies erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der ... durch die von ihm im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann. Ferner kann sich die zuständige ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber beizufügen: 1. einen Identitätsnachweis, ...
§ 3b FahrlG Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 (vom 01.04.2008)
... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung zu erstatten, wo ... der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 3a Abs. 5 Satz 2 gilt ... 3a Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung ...
§ 5 FahrlG Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein (vom 08.09.2015)
... die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz enthalten, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und ... zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 2a Abs. 1 binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur ... für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach ... von Absatz 4 soll die zuständige Behörde in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Bewerber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer ... Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um bis zu einen Monat verlängern. Im Fall des § 2a Abs. 3 hat die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 ... Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist ...
§ 8 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.04.2008)
... obliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 entsprechend. (3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat ...
§ 9a FahrlG Befristete Fahrlehrerlaubnis
... Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 ...
§ 10 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis (vom 01.04.2008)
... Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbständigen Ausbildung ...
§ 11a FahrlG Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat (vom 01.04.2012)
... der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten ... 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbständigen ...
§ 12a FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (vom 01.04.2008)
... ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden ... Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann. Ferner kann sich die zuständige ... die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, 4. eine ...
§ 12b FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (vom 01.04.2008)
... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und ...
§ 12c FahrlG Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung (vom 01.04.2008)
... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich Meldung zu erstatten, wo er ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 ...
§ 13 FahrlG Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde (vom 01.04.2008)
... welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und ...
§ 21 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis (vom 01.04.2008)
... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2; 2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen ...
§ 32 FahrlG Zuständigkeiten (vom 01.04.2008)
... und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäftigungsortes oder im Fall des § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen; die ... der Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbständig ausgebildet werden ...
§ 39 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.05.2014)
... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 ... § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in ... Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
Artikel 1 1. FahrlGDVÄndV
... Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen. (3) ... 3 gilt entsprechend. (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des" die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben.  ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 58 BQFGEG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Artikel 59 BQFGEG Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen."  ... Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach Absatz ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... Satz angefügt: „Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von ... nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festlegen." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Voraussetzungen für die Erteilung der ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines ... „§ 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a (1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a hat der Bewerber ... nach § 2a (1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis ... erwerben will. (2) Er hat dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a , die zur Niederlassung im Inland berechtigt, beizufügen: 1. einen amtlichen ... die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, und 5. ... dies erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der ... durch die von ihm im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann. Ferner kann sich die zuständige ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber beizufügen: 1. einen amtlichen Nachweis über ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung zu erstatten, wo ... der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 3a Abs. 5 Satz 2 gilt ... 3a Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich." 6. § 5 wird wie folgt ... die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz enthalten, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und ... Die zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 2a Abs. 1 binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur ... für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach ... Abweichend von Absatz 4 soll die zuständige Behörde in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Bewerber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer ... kann die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um bis zu einen Monat verlängern. Im Fall des § 2a Abs. 3 hat die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 ... kann auf Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist ... „Die Sätze 1 und 2 gelten für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 entsprechend." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat ... der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbständigen Ausbildung ... Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten ... § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbständigen ... ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden ... Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann. Ferner kann sich die zuständige ... die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, 4. eine ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich Meldung zu erstatten, wo er ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich." 12. § 13 wird wie ... welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2; 2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen ... und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäftigungsortes oder im Fall des § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen; die ... Wörter „oder unter den Voraussetzungen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbständig ausgebildet werden ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 ... § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen ... und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in ... Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert." 21. § ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 473 10. ZustAnpV Änderung des Fahrlehrergesetzes
...  In § 2 Absatz 1 Satz 4, Absatz 6, § 2a Absatz 5, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 9b Absatz 4, § 11 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 1 FahrlGDV Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vom 01.04.2012)
... Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen. (2a) ... Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach Absatz ... (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 1 FahrlGDV Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vom 01.05.2014)
... Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen. (2a) ... Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach Absatz ... 3 gilt entsprechend. (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung ...