Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach §
2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach §
3a Abs. 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach §
2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. §
3a Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach §
2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
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§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014) ... § 1 Abs. 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht, 1a. eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG ... eingefügt. 5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: § 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach ... und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen. § 3b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen ... Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...