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§ 4 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4 Fahrlehrerprüfung



(1) 1Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. 2Der Bewerber hat

1.
gründliche Kenntnisse

a)
der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik,

b)
der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre,

c)
der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,

d)
der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise,

e)
der Fahrphysik,

2.
ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie

3.
die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können,

nachzuweisen.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie - für die Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln.



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Frühere Fassungen von § 4 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 473 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 289 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrlG Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis (vom 08.09.2015)
... ausgebildet worden ist, 7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat und 8. über die für die Ausübung der ...
§ 9a FahrlG Befristete Fahrlehrerlaubnis
... Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 ... nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 4 Abs. 2) oder 3. durch Ablauf der Frist. (2) Von der Erlaubnis ...
§ 23 FahrlG Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung (vom 08.09.2015)
... die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 4 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, 4. der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
Artikel 1 1. FahrlGDVÄndV
... berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 289 9. ZustAnpV Fahrlehrergesetz
...  In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9b Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 4, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 473 10. ZustAnpV Änderung des Fahrlehrergesetzes
...  In § 2 Absatz 1 Satz 4, Absatz 6, § 2a Absatz 5, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 9b Absatz 4, § 11 Absatz 4, § 18 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 1 FahrlGDV Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vom 01.04.2012)
... berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 1 FahrlGDV Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vom 01.05.2014)
... berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der ...

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO)
Artikel 2 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2321; aufgehoben durch § 4 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307
Anlage FahrlAusbO (zu § 2 Abs. 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
... sie können ihr Fahrverhalten erklären. Verkehrspädagogik (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes) Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen ...

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Anlage FahrlAusbO (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
... sie können ihr Fahrverhalten erklären. Verkehrspädagogik (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes) Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
§ 1 FahrlPrüfO Errichtung
... die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr ...
§ 8 FahrlPrüfO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
§ 13 FahrlPrüfO Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
... und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Eingangsformel FahrlPrüfO
... im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, - des § 4 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel ...
§ 1 FahrlPrüfO Errichtung
... die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Absatz 1 Nummer 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr ...
§ 13 FahrlPrüfO Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
... und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der ...