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§ 9a - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis



(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt

1.
mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,

2.
nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 4 Abs. 2) oder

3.
durch Ablauf der Frist.

(2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht werden.

(3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat über seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluß der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen.



 

Zitierungen von § 9a FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis (vom 21.06.2013)
... Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach § 9a . Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie ...
§ 3 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.04.2008)
... Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3. Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 beziehende Bescheinigung nach ...
§ 30 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden (vom 08.09.2015)
... und praktischen Fahrschulunterricht erteilt hat. (7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei in ...
§ 34 FahrlG Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
§ 8 FahrlPrüfO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
...  1. er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt hat, 2. die Voraussetzungen nach ... Unterricht zu, wenn 1. ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird und 2. ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 8 FahrlPrüfO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
... zu, wenn 1. er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt hat, 2. die Voraussetzungen nach § 2 ... und praktischen Unterricht zu, wenn 1. ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird und  ...