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§ 43 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes



(1) 1Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer betreffen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn der Betroffene den amtlichen Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. 2Die Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist

1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,

2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder

3.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.

3Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.

(2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig sind, § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 43 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... Absatz 1, in der Überschrift zu § 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister" ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert." 21. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Übermittlung von Daten an ... gespeichert." 21. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs ...