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§ 50 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 50 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom 23. Juli 1957 (BGBl. I S. 769), geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485), mit Ausnahme der Anlage 2 (Prüfungsordnung für Fahrlehrer) außer Kraft.

(2) § 22 Abs. 1 Satz 1 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.



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