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Änderung § 13 FahrlG vom 01.04.2008

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§ 13 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 13 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde


(Text alte Fassung)

(1) Die Fahrschulerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt.

(2) Die Urkunde muß den Namen und die Anschrift der Fahrschule, den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Erlaubnis gilt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Fahrschulerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11a gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Urkunde muss den Namen und die Anschrift der Fahrschule, den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort -, die Angabe, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, enthalten.

(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung oder das Erlöschen der Fahrschulerlaubnis in seinem Fahrlehrerschein zu vermerken. Hierzu ist der Schein unverzüglich nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis der Erlaubnisbehörde vorzulegen.