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Änderung § 2 FahrlG vom 08.11.2006

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§ 2 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 289 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis


(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

1. mindestens 22 Jahre alt ist,

2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,

3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,

4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,

5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,

6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und

7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.

(Text neue Fassung)

Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.

(2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt

1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,

2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,

3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.

Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.

(4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat - nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzuführen.

(5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.

vorherige Änderung

(6) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis, so wird abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erfüllt sind. Unterscheiden sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des Bewerbers wesentlich von den Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung festlegen.



(6) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis, so wird abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erfüllt sind. Unterscheiden sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des Bewerbers wesentlich von den Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung festlegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)