Änderung § 35 FahrlG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 289 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FahrlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 35 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 289 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(Text neue Fassung)

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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