§ 35 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 35 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 289 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. | (Text neue Fassung) Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. |