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Änderung § 11a FahrlG vom 01.04.2012

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§ 11a FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 11a FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 58 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz


(Text neue Fassung)

§ 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat


vorherige Änderung

1 Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem anderen Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. 2 § 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. 3 Im Rahmen des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.



1 Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. 2 § 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. 3 Im Rahmen des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5. 4 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)