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Änderung § 37 FahrlG vom 01.05.2014

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§ 37 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 37 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Registerführung und Registerbehörden


(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,

(Text alte Fassung)

2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.

(Text neue Fassung)

2. im Fahreignungsregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.