Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in §
3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in §
17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt §
6 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes.
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