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§ 26 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 26 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 26 EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2015 (18.04.2017)Artikel 4 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuell vorher 01.01.2013 (18.04.2017)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuellvor 01.01.2013 (18.04.2017)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 1 11. EZulVÄndV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt: „§ 26 Übergangsregelung für Führer oder ... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt: „ § 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst".  ... für Führer oder Ausbilder im Außendienst". 2. Folgender § 26 wird angefügt: „§ 26 Übergangsregelung für Führer oder ... Außendienst". 2. Folgender § 26 wird angefügt: „ § 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst § ...