(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) 1Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
- 1.
- im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
- 2.
- mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.
2Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach
§ 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach
§ 23m.
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§ 8 EZulV Höhe der Zulage (vom 01.03.2024) ... Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro. (2) Die Zulage für ... je Stunde 4,35 Euro. (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit 1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 ... 3 °C Wärme um 25 Prozent. (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz ...
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692