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§ 14
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§ 14 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998
BGBl. I S. 3497
; zuletzt geändert durch
Artikel 23
G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3
Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
37 weitere Fassungen
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wird in 55 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 13
←
→
§ 15
§ 14 Berechnung der Zulage
§ 14 wird in
2 Vorschriften zitiert
Die Zulagen nach §
12
Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
§ 13
←
→
§ 15
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Zitierungen von
§ 14 EZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EZulV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 15 EZulV Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
(vom 01.10.2013)
... §§ 12 bis
14
gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des ...
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Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 12 Allgemeine Voraussetzungen § 13 Höhe der Zulage §
14
Berechnung der Zulage § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und ...
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