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§ 21 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege



(1) Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 120 Euro.

(2) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage.

(3) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer

1.
in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt,

2.
in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder

3.
ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet.

(4) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend

1.
in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vor- und Nachbereitung tätig ist oder

2.
Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind.

(5) Eine Zulage nach Absatz 3 oder 4 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.

(6) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.



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Frühere Fassungen von § 21 EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2022Artikel 13 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
aktuell vorher 01.03.2021 (14.07.2021)Artikel 11 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
aktuell vorher 01.08.2013 (28.08.2013)Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
aktuellvor 01.08.2013 (28.08.2013)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a EZulV Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten (vom 01.03.2021)
... sind. (2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „76,70 Euro" durch die Angabe „93,60 Euro" ersetzt. 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 4 die ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... mit kontaminierten Personen oder Gegenständen". f) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zulage für besondere Dienste in der ... f) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege". g) Nach ... a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes." 10. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zulage für besondere Dienste in der ... des Bundeskriminalamtes." 10. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege (1) Beamte des ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 10 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Zulage für die Behandlung und ... für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten". 2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Zulage für die ... sind. (2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 oder 3 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage ...
Artikel 11 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: „§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: „ § 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege". ... allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege". 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ...
Artikel 13 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
...  § 21 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung , die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „70 ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 1 EZulVuaÄndV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Angabe „, 10 und 12" durch die Angabe „und 10" ersetzt. 2. § 21 Absatz 4 Satz 3 wird ...
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... der zulageberechtigenden Tätigkeit § 20 (weggefallen) § 21 Zulage für den Krankenpflegedienst § 22 Zulage für besondere ... 16. § 20 wird aufgehoben. 17. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zulage für den ... 17. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst". 18. In der Überschrift des § ...