§ 23b (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg". b) Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden wie folgt gefasst: „§ 23b (weggefallen) § ... b) Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden wie folgt gefasst: „ § 23b (weggefallen) § 23c (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 23o werden ... Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt." 9. Die §§ 23b und 23c werden aufgehoben. 10. § 23d wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe ... 21. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1 sowie § 23d Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV ... 1 um 60 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 50 Euro." 14. § 23b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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