Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 23f - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes



(1) 1Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). 2Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.

(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie

1.
sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),

2.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) 1Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als

1.
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 564 Euro monatlich,

2.
sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, 432 Euro monatlich,

3.
Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres 372 Euro monatlich,

4.
sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter 294 Euro monatlich,

5.
Lufttransportbegleiter 180 Euro monatlich,

6.
Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 168 Euro monatlich,

7.
Angehörige der Sondergruppe 138 Euro monatlich.

2Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. 3§ 19 ist nicht anzuwenden.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich

1.
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 144 Euro,

2.
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 108 Euro,

3.
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 um 96 Euro.

(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für

1.
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 396 Euro monatlich,

2.
Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 270 Euro monatlich.

(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 23f EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23f EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23f EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a EZulV Zulage für Unterdruckkammerdienst (vom 01.05.2017)
... dem Ausschleusen. (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f ...
§ 22a EZulV Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal (vom 01.01.2020)
... 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro. (5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f  ...
§ 23i EZulV Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst (vom 01.05.2017)
... zu den Gruppen jährlich fest. (6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV
...  5. In § 23e Abs. 4 wird die Angabe „§ 23c und der Fliegerzulage nach § 23f " durch die Angabe „§ 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für ... nach § 23f" durch die Angabe „§ 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m" ersetzt.  ... (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine als das ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c." 16. § 23f wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... durch die Wörter „Angehörige der Besatzung" ersetzt. 16. § 23f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... zu den Gruppen jährlich fest. (6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt." 19. § 23j Absatz 2 wird ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 5 angefügt: „(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt." 9. Die §§ 23b und 23c werden aufgehoben. 10. ... Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt." 12. § 23f Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Schiffe § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... in Höhe von 46,02 Euro monatlich." 18. § 23f Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und ... zu überprüfen. (5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese ...