Änderung § 16a EZulV vom 01.06.2015

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§ 16a EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 16a EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst


(Text neue Fassung)

§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst


(Textabschnitt unverändert)

(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

vorherige Änderung

(2) Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.



(2) 1 Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. 2 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.






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