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Änderung § 2 EZulV vom 01.10.2013

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§ 2 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 2 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
 

(Text alte Fassung)

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage


(Text neue Fassung)

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage


(Textabschnitt unverändert)

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.