Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2a EZulV vom 01.10.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EZulVuaÄndV am 1. Oktober 2013 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2a EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 2a EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Teilzeitbeschäftigung


vorherige Änderung

 


Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.