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Änderung § 13 EZulV vom 01.06.2015

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§ 13 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 13 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Höhe der Zulage


(Text alte Fassung)

(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern 1,53 Euro,

von mehr als 50 Metern 2,56 Euro,

von mehr als 100 Metern 4,09 Euro,

von mehr als 200 Metern 6,65 Euro,

von mehr als 300 Metern 9,20 Euro.

Diese
Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Metern um 0,51 Euro,

von mehr als 100 Metern um 1,02 Euro,

von mehr als 200 Metern um 1,53 Euro,

von mehr als 300 Metern um 2,05 Euro.

Sie
erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro,

2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 1,53 Euro,

3. Errichten oder Abbrechen 2,05 Euro.

Die
Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern 2,14 Euro,

von mehr als 50 Metern 3,58 Euro,

von mehr als 100 Metern 5,73 Euro,

von mehr als 200 Metern 9,31 Euro,

von mehr als 300 Metern 12,88 Euro.

2 Diese
Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Metern um 0,71 Euro,

von mehr als 100 Metern um 1,43 Euro,

von mehr als 200 Metern um 2,14 Euro,

von mehr als 300 Metern um 2,87 Euro.

3 Sie
erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) 1 Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,43 Euro,

2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 2,14 Euro,

3. Errichten oder Abbrechen 2,87 Euro.

2 Die
Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.

(heute geltende Fassung)