Änderung § 23a EZulV vom 01.06.2015

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§ 23a EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 23a EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts


(Text alte Fassung)

Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 51,13 Euro.

(Text neue Fassung)

Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.




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