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Änderung § 26 EZulV vom 01.01.2013

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§ 26 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 26 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst


vorherige Änderung

 


§ 23j ist in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2015 weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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