Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.04.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2022 durch Artikel 14 des BBVAnpÄndG 2021/2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage


(1) Die Zulage beträgt für Dienst

(Text alte Fassung)

1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,57 Euro je Stunde,

2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,32 Euro je Stunde sowie

b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,62 Euro je Stunde.

(Text neue Fassung)

1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,

2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie

b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.






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