(1) Die Beamten der Deutschen Bibliothek sind mittelbare Bundesbeamte im Sinne des §
2 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes.
(2) Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am Main und Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Bundespräsidenten ernannt. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien wird ermächtigt, den Sitz des Generaldirektors zu bestimmen.
(3) Die übrigen Beamten werden mit Zustimmung des Verwaltungsrats von dessen Vorsitzenden ernannt.