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Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)

V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Grundsatz



(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.




§ 2 Gebühren



(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. 2Für die Beschränkung, die Einschränkung, die Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aussetzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste.

(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(4) 1Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. 2Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.




§ 3 Auslagen



(1) 1Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.

(2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses einbezogen.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen. 2Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.

(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.

(6) 1Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben. 2Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.




§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen



(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.




§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung



Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.


§ 6 Kosten in besonderen Fällen



Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.




§ 7 Zurückbehaltung von Urkunden



Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.


§ 8 Stundung und Erlaß



Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.


§ 8a Zuschläge für Amtshandlungen



Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.


§ 9 Übergangsregelung



Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.




Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Inhaltsverzeichnis


I.
Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät
II.
Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
III.
Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
IV.
Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
V.
Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI.
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII.
Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen

Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von

-
JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),

-
JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),

-
EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).

I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät


Gebührentatbestand Gebühr
1. Entwicklung  
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2
LuftGerPV)
600 bis 14.000 EUR
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung

2. Herstellung  
a)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G)
600 bis 14.000 EUR
b)Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c)Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-
GerPV)
500 EUR
d)Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne
Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Ver-
ordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F)
500 bis 5.000 EUR
e)Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Er-
weiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)
300 EUR

3. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit  
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Ab-
satz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in
der jeweils geltenden Fassung)
500 bis 14.000 EUR
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2
LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I
Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Ab-
schnitt A)
500 bis 14.000 EUR
d) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
e) Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorga-
nisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO))
500 bis 14.000 EUR
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
g) Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV)
80 bis 450 EUR
h) Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungs-
maßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)
90 bis 300 EUR
i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsport-
gerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Ge-
nehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)
300 EUR
j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungs-
programms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302)
100 bis 2.000 EUR

4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung,
Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrtgerät
 
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im
Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV)
220 EUR
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instand-
haltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)
60 bis 600 EUR
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungs-
urkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3
90 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Num-
mer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und
Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde ein-
schließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen
Dienststätten
65 bis 110 EUR
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im
Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhal-
tungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeits-
organisation oder in der Organisation zur Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A
Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Ab-
satz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz
M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz
145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Num-
mer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a)
und Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz
M.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Ab-
satz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie
Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A
Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie
Abschnitt B Absatz CAMO.B.330)
100 bis 1.800 EUR
f) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der
Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901,
Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)
100 bis 1.000 EUR
g) Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Ver-
ordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
satz ML.A.901)
500 bis 2.000 EUR
h) Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der
Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eige-
nen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c))
100 bis 700 EUR
i) Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der
Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüf-
personal, das im eigenen Namen handelt (Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
satz ML.A.904(d))
100 bis 400 EUR

5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile
(§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21
Abschnitt K)
 
a)Grundgebühr je Anerkennung 70 EUR
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation
65 bis 110 EUR
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestä-
tigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der
Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1,
2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von
 
a)bis zu 5 Personen 1.000 EUR
b)über 5 bis 10 Personen 2.000 EUR
c)über 10 bis 50 Personen 3.500 EUR
d)über 50 bis 100 Personen 5.000 EUR
e)über 100 bis 250 Personen 7.000 EUR
f)über 250 bis 500 Personen 10.000 EUR
g)über 500 Personen 14.000 EUR


II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen


GebührentatbestandGebühr
1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)  
A.Grundgebühren 
 a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrau-
ber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
 
 aa) bis 2.000 kg 500 EUR
 bb) über 2.000 kg bis 5.700 kg 900 EUR
 cc) über 5.700 kg bis 14.000 kg 1.500 EUR
 dd) über 14.000 kg bis 50.000 kg 2.500 EUR
 ee) über 50.000 kg bis 100.000 kg 5.000 EUR
ff) über 100.000 kg bis 150.000 kg 11.000 EUR
gg) über 150.000 kg 24.000 EUR
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse  
aa) bis 1.500 kg 800 EUR
bb) über 1.500 kg bis 5.000 kg 1.200 EUR
cc) über 5.000 kg bis 10.000 kg 1.800 EUR
dd) über 10.000 kg bis 100.000 kg 3.000 EUR
ee) über 100.000 kg 6.000 EUR
c) Motorsegler 
aa) nichtselbststartend200 EUR
bb) selbststartend500 EUR
d) Segelflugzeuge150 EUR
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung  
aa) bis 5 Personen 150 EUR
bb) über 5 Personen bis 15 Personen 500 EUR
cc) über 15 Personen 1.000 EUR
f) Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber50 bis 125 EUR
g) Rettungsfallschirme250 EUR
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg
500 EUR
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung
oder mit einem höchstzulässigen Startschub
 
aa) bis 75 kW 350 EUR
bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3.000 N 700 EUR
cc) über 150 kW bis 375 kW oder
über 3.000 N bis 10.000 N
1.500 EUR
dd) über 375 kW bis 750 kW oder
über 10.000 N bis 50.000 N
3.000 EUR
ee) über 750 kW oder über 50.000 N 4.000 EUR
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge
(VLA)
250 EUR
j) Propeller 
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller 300 EUR
bb) Verstellpropeller700 EUR
k) Rettungs- oder Sicherheitsgerät 130 bis 500 EUR
l) Geräte der elektrischen Anlagen 180 bis 800 EUR
m) Bordküchen180 bis 1.300 EUR
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Banner-
schlepp
70 EUR
B.Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je ange-
fangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrt-
zeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsport-
gerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV)
 
a) Musterprüfung 
aa) Rettungssystem300 bis 2.500 EUR
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7.000 EUR
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7.500 EUR
b) Stückprüfung 
aa) Rettungsgerät25 bis 250 EUR
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 500 EUR
c) Nachprüfung 
aa) Luftsportgerät 
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung80 bis 350 EUR
bb) Rettungssystem 
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung50 bis 150 EUR
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmo-
dellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9
Absatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV)
 
a) Musterprüfung, Stückprüfung 150 bis 500 EUR
b) Nachprüfung30 bis 150 EUR
E.Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung
65 bis 110 EUR
2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
(§ 5 LuftVZO)
 
a)Grundgebühr1/10 bis 5/10 der Musterzulas-
sungsgrundgebühr des jeweiligen
Gerätes nach Abschnitt II Num-
mer 1 Buchstabe A
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzu-
lassung oder Ergänzung zur Musterzulassung
65 bis 110 EUR
3.Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-
keit (§ 8 LuftGerPV)
50 bis 2.000 EUR
4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
100 bis 1.000 EUR
a)Grundgebühr100 bis 1.000 EUR
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigun-
gen
65 bis 110 EUR
5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
 
a)Grundgebühr je Änderung 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der
jeweiligen Berechtigung nach Ab-
schnitt II Nummer 4
b)Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechti-
gungen
65 bis 110 EUR
6.(weggefallen)  
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)  
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultra-
leichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
 
aa) bis 2.000 kg 80 EUR
bb) über 2.000 kg bis 20.000 kg 350 EUR
cc) über 20.000 kg bis 100.000 kg 1.000 EUR
dd) über 100.000 kg bis 150.000 kg 2.500 EUR
ee) über 150.000 kg 4.500 EUR
b) Luftschiffe 
aa) bis zu 10.000 kg Leermasse ohne Gas 400 EUR
bb) über 10.000 kg Leermasse ohne Gas 450 bis 1.000 EUR
c)sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Buch-
stabe a, höchstens jedoch
800 EUR
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person,
die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt
hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulas-
sung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Ver-
kehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.
 
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Ausliefe-
rungsort des Luftfahrzeugs
 
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der
Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom
Dienstsitz
2.000 bis 5.000 EUR
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 700 EUR
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14
LuftVZO)
 
a)Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß
Abschnitt II Nummer 7, mindestens
jedoch
30 EUR
b)Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 70 EUR
c)Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 25 EUR
9.Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnis-
ses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14
LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG)
30 EUR
10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung
(Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H)
 
a) Einzelzulassung 
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segel-
flugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber, bemannte Ballone
5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II
Nummer 7
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg
30 EUR
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie bei Doppel-
buchstabe aa, höchstens jedoch
500 EUR
b)Allgemeine Zulassung 50/10 der Gebühr gemäß Ab-
schnitt II Nummer 10 Buchstabe a
11.Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät
(§ 13 LuftVZO)
Gebührensätze wie bei Abschnitt II
Nummer 10 Buchstabe a
12. Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichtein-
tragung (§ 14 LuftVZO)
40 EUR
a)aus der Luftfahrzeugrolle 40 EUR
b)aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 30 EUR
13.Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der An-
lage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO)
40 EUR
14.Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG) 40 bis 80 EUR
15.Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO) 30 EUR
16.Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas-
sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz-
LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR


III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen


 GebührentatbestandGebühr
1. Privatflugzeugführer 
a) Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfah-
ren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates)
 
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR
b) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I FCL.120 und FCL.125
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR
2.(aufgehoben)  
3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
3a. Verkehrsflugzeugführer in Luftfahrzeugen mit mehrköpfiger Flugbe-
satzung (Anhang I FCL.410.A und FCL.415.A der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
4. Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.A der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
5. Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR
5a. Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR
6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.H
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
8. Segelflugzeugführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 65 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)  
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 25 bis 75 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 25 bis 75 EUR

10. Freiballonführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 70 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
11. Luftschiffführer (Anhang I FCL.215, FCL.235, FCL.310 und FCL.320 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
12. Flugingenieur F/E (§ 1 Nummer 2 LuftPersV, JAR-FCL 4.160 und 4.170
deutsch)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 450 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 150 EUR
13.Abnahme der Prüfung für Klassen- und Musterberechtigungen oder Be-
fähigungsüberprüfung (JAR-FCL 4.261 und 4.262 deutsch; Anhang I
FCL.725 und Anhang V CC.TRA.225 der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011)
50 bis 350 EUR
14. Instrumentenflugberechtigung (Anhang I FCL.615 und FCL.620 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
15.Abnahme der theoretischen Prüfung für die Langstreckenflugberechti-
gung (§ 77 LuftPersV)
280 EUR
16.(aufgehoben)  
17.Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (Anhang I
FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
30 EUR
18.Eintrag der Startarten bei Segelflugzeugen; Abnahme der praktischen
Prüfung zur Erweiterung der Lizenz auf andere Ballonklassen oder Bal-
longruppen (Anhang I FCL.130.S, FCL.135.B, FCL.225.B und FCL.225.B
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
25 bis 50 EUR
19.Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a
Absatz 4 LuftPersV)
25 bis 75 EUR

20. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung zur Ausbildung  
a) von Flugzeug- und Hubschrauberführern, einschließlich der jewei-
ligen Berechtigung zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeugführern
 
b) zum Erwerb der Klassen- und Musterberechtigung sowie der Instru-
mentenflugberechtigung und
 
c) von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 Abschnitt H; Anhang I FCL.935 und
FCL.935.TRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 88 LuftPersV)
100 bis 500 EUR
21.Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung,
Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer
auszubilden (Anhang I FCL. 935 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
35 bis 250 EUR *)
22.Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszu-
bilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV)
35 bis 150 EUR

23.Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
(§§ 104 bis 110 LuftPersV)
 
a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV) 240 EUR
b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV) 270 EUR
c) bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Ab-
satz 2 und 3 LuftPersV)
5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung vorgesehenen
Gebühr
d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105
LuftPersV)
130 bis 600 EUR
e) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
tionen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufs-
ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig-
keiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV)
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
oder b vorgesehenen Gebühr
f) Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR
g) Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR
h) Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für
Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV)
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
oder b vorgesehenen Gebühr

24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)  
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
24a. Flugbegleiter (Anhang V CC.TRA.220 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)  
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
25.Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von
sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO)
25 bis 60 EUR

25a. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO 25 EUR
26.Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und
Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV) sowie
Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-
gen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37,
38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43
FSPersAV
1.100 bis 3.750 EUR
27.Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigun-
gen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41
FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV
250 bis 1.100 EUR
28.Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prü-
fung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und
FCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
3/10 bis 10/10 der für die
betreffende Prüfung oder
Überprüfung vorgesehe-
nen Gebühr
29.Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen be-
ziehungsweise, um die Rechte aus einer Erlaubnis weiter ausüben zu
dürfen, sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal
(Nummern 1, 3 bis 14 sowie 20 bis 22)
5/10 bis 10/10 der für die
Prüfung für den Erwerb
der betreffenden Erlaubnis
oder Berechtigung vorge-
sehenen Gebühr

30.Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung für
Inhaber einer militärischen Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel 10
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV)
3/10 bis 10/10 der für die
entsprechende zivile Er-
laubnis oder Berechtigung
vorgesehenen Gebühr
31.Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV 100 bis 260 EUR

32. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen
für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Arti-
kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
 
a) Kategorie A 150 EUR
b) Kategorie B1 240 EUR
c) Kategorie B2 240 EUR
d) Kategorie B3 240 EUR
e) Kategorie C 270 EUR
f) Kategorie L 150 bis 240 EUR
g) alle anderen Kategorien 150 EUR
h) Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer
Kategorie (nach den Buchstaben a bis g)
5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr
i) Luftfahrzeugmusterberechtigung - Einzelmuster 130 bis 600 EUR
j) Luftfahrzeugmusterberechtigung - Gruppenberechtigung 500 bis 2.000 EUR
k) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
tionen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unter-
abschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014)
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr
l) Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterab-
schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014)
50 bis 300 EUR
m) Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterab-
schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014)
50 bis 300 EUR
n) Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabe-
berechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40
und 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr

33.Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung 40 EUR
34.Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung zum
Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines un-
bemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommis-
sion vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb
unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13)
geändert worden ist
25 EUR

35. Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung nach Nummer 34 15 EUR
36. Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO
in der bis zum 17. Juni 2021 geltenden Fassung in eine Bescheinigung über die
erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von
Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt
UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2019/947
50 EUR
37. Fernpiloten-Zeugnis zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten
für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes im Sinne der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/947
 
a) Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses  
aa) in der Betriebskategorie „offen" nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2
in Teil A des Anhangs
30 EUR
bb) in der Betriebskategorie „speziell" nach Punkt UAS.STS-01.020 Num-
mer 1 Buchstabe e Ziffer i in Verbindung mit Nummer 2 in Anlage 1 des
Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 7 Buchstabe a in
Verbindung mit Nummer 9 in Anlage 1 des Anhangs
30 EUR
b) Verlängerung oder Änderung des Fernpiloten-Zeugnisses 15 EUR
38. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als
Fernpilot aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luft-
fahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl.
L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058
(ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist
80 EUR


 
---
*)
Anm. d. Red.: Nr. 21 wurde durch Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe h V. v. 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) - ohne Gebühr - neugefasst. Die alte Gebühr wurde hier beibehalten.

IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal


 GebührentatbestandGebühr
1.Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal, ein-
schließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigun-
gen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; An-
hang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
50 bis 70 EUR
2.Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahr-
zeugführer (Anhang VI ARA.FCL.250
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
20 bis 30 EUR
3.Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (Anhang I Abschnitt
H, Anhang V CC.TRA.225 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011)
40 bis 100 EUR
4.Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (Anhang I Abschnitt G und
Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
40 bis 100 EUR
5.Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 40 bis 100 EUR
6.Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Wolken-,
Berg- oder Nachtflug (§§ 84, 84a LuftPersV; Anhang I FCL.015 Buch-
stabe b, FCL.800, FCL.805, FCL.810, FCL.815, FCL.820 und FCL.830
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
40 bis 100 EUR
7.Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 95a
LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
40 bis 100 EUR
8.Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen nach An-
hang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anerkennung von
Flugsimulationsübungsgeräten nach § 14 LuftPersV
40 bis 250 EUR
9. Erteilung der Zulassung oder eines Zeugnisses zur Ausbildung von Luft-
fahrern (Anhang V CC.TRA.215 und Anhang VI ARA.GEN.300 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1
LuftPersV
110 bis 600 EUR
b) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2
LuftPersV
110 bis 250 EUR
c) im Falle des § 28 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3
LuftPersV
110 bis 1.250 EUR
10.Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungs-
organisationen nach Anhang ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
40 bis 100 EUR
10a.Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Ein-
haltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL),
DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise VO(EU) 2018/395,
Anhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen nach An-
hang ARA.DTO.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
40 bis 400 EUR

11.Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät
oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Ver-
bindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a
LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
40 bis 110 EUR

12.Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und
Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsiche-
rungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV)
80 EUR
13.Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Flug-
lotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das
sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechni-
sches Personal (§ 38 FSPersAV)
80 EUR
14.Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglot-
sen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prakti-
schen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und
von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)
80 EUR
15.Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Ge-
nehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben mittels Ortster-
min (Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.GEN.300, 310 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1178/2011)
50 bis 770 EUR
16.Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer
ausländischen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 13 LuftPersV; Anhang III
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
30 bis 300 EUR
17.Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für
Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV)
250 bis 3.800 EUR
18.Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen an-
erkannt ist, auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und
Einhaltung der Nebenbestimmungen (§ 125a Absatz 2 LuftPersV)
250 bis 2.200 EUR
19.Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz
oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je
Sprache
15 bis 35 EUR
20.Ausstellung einer Zweitschrift 35 EUR
21. Benannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947  
a) Benennung einer Stelle einschließlich der Prüfung von Schulungsprogrammen
für die Durchführung von theoretischen Schulungen und die Abnahme einer
Theorieprüfung sowie der Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungs-
voraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültig-
keitsdauer der Benennung
 
aa) in der Betriebskategorie „offen" nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2
Buchstabe c in Teil A des Anhangs
1.000 bis
3.500 EUR
bb) in der Betriebskategorie „speziell" nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 2
Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020
Nummer 9 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs
1.000 bis
3.500 EUR
b) Änderung oder Erweiterung der Benennung 35 bis 525 EUR
c) Verlängerung der Benennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der
Benennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen wäh-
rend der Gültigkeitsdauer der verlängerten Benennung
500 bis 2.000 EUR
d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Benennung 50 bis 250 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung der Benennung 50 bis 250 EUR
22. Anerkannte Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpilo-
ten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
 
a) Anerkennung einer Stelle einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der An-
erkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während
der Gültigkeitsdauer der Anerkennung
500 bis 1.500 EUR
b) Änderung oder Erweiterung der Anerkennung 35 bis 225 EUR
c) Verlängerung der Anerkennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen
der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen
während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung
250 bis 1.000 EUR
d) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung 50 bis 250 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung der Anerkennung 50 bis 250 EUR
23.Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von
Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Einhaltung der Erklärung nach
Anlage 4
100 EUR


V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen


 GebührentatbestandGebühr
1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes  
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 1.660 bis 400.000 EUR
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65.000 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO)
330 bis 3.500 EUR
d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 330 bis 3.500 EUR
2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung)  
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 330 bis 10.000 EUR
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c 330 bis 3.000 EUR
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 100 bis 1.500 EUR
3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG)  
a) eines Flughafens 135 bis 250.000 EUR
b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d 135 bis 2.600 EUR
c) eines Segelfluggeländes 130 bis 2.000 EUR
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln
100 bis 1.500 EUR
4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Ände-
rungen von Anlage und Betrieb
 
a) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO) 300 bis 100.000 EUR
b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44
Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d
50 bis 2.000 EUR
c) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1
LuftVZO)
50 bis 1.500 EUR
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit
§ 44 Abs. 1 LuftVZO)
50 bis 1.000 EUR

4a. Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit § 10a LuftVG einschließ-
lich der Genehmigung des Flugplatzhandbuchs

a) für Flughäfen gemäß § 1 der Flughafenkoordinierungs-Durchführungs-
verordnung
2.500 bis 300.000 EUR
b) für sonstige Flughäfen 1.000 bis 100.000 EUR
c) für Landeplätze 100 bis 20.000 EUR
4b.Genehmigung von Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.040 in Verbin-
dung mit Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014
100 bis 5.000 EUR
4c.Genehmigung eines Verfahrens für den Umgang mit nicht genehmigungs-
pflichtigen Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.035 in Verbindung mit
Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014
100 bis 1.000 EUR
4d.Freistellung eines Flugplatzes gemäß § 10a LuftVG in Verbindung mit
Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
bis 500 EUR


5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der An-
lage und des Betriebes
 
a) eines Flughafens (§ 41 Absatz 2 LuftVZO)1.600 bis 300.000 EUR
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)330 bis 50.000 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)150 bis 2.000 EUR
d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)150 bis 2.000 EUR
6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Be-
triebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage)
 
a) eines Flughafens (§ 41 Absatz 2 LuftVZO)1.600 bis 300.000 EUR
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)330 bis 50.000 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber (§ 51 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)150 bis 2.000 EUR
d) eines Segelfluggeländes (§ 56 Absatz 2, § 41 Absatz 2 LuftVZO)150 bis 2.000 EUR
7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen auf-
grund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen
der Anlage oder des Betriebes
 
a) eines Flughafens 300 bis 10.000 EUR
b) eines Landeplatzes 170 bis 1.500 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Ultraleichthubschrauber 70 bis 1.000 EUR
d) eines Segelfluggeländes 70 bis 800 EUR
8. Planfeststellung (§ 8 LuftVG)  
a) eines Flughafens 33.000 bis 5.000.000 EUR
b) eines Landeplatzes 20.000 bis 1.000.000 EUR
9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren
(§ 74 Abs. 6 VwVfG LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)
 
a) eines Flughafens 3.500 bis 1.000.000 EUR
b) eines Landeplatzes 1.000 bis 20.000 EUR
10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plange-
nehmigung (§ 74 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 2 VwVfG)
 
a) eines Flughafens 300 bis 50.000 EUR
b) eines Landeplatzes 65 bis 1.300 EUR

11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der
Regelung der Entgelte
a) für Flughäfen
(§ 43 LuftVZO,
§ 19b LuftVG)
300 bis 10.000 EUR
b) für Landeplätze
(§§ 43, 53 LuftVZO,
§ 19b LuftVG)
35 bis 1.300 EUR
12. Befreiung von der Betriebspflicht  
a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10.000 EUR
b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR
13.Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errich-
tung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
§ 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG)
70 bis 5.000 EUR
14.Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthinder-
nisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17
Satz 2 LuftVG)
70 bis 5.000 EUR
15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)  
a) eines Landeplatzes 130 bis 800 EUR
b) eines Segelfluggeländes 70 bis 270 EUR

16. Nachprüfungen, Audits und Inspektionen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO)  
a) an einem Flughafen 100 bis 20.000 EUR
b) an einem Landeplatz 70 bis 2.000 EUR
c) an einem Segelfluggelände 35 bis 400 EUR
17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von
Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO)
 
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Ballone 50 bis 3.000 EUR
b) Luftschiffe100 bis 150 EUR
c) sonstiges Luftfahrtgerät bis 200 EUR
18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleis-
ter bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
 
a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
überschreiten
6.700 bis 840.000 EUR
b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
nicht überschreiten
1.700 bis 330.000 EUR
c) bei sonstigen 130 bis 13.000 EUR
19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der
Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
achten
 
a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
BADV erfüllen
3.300 bis 670.000 EUR
b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
BADV nicht erfüllen
670 bis 167.000 EUR
c) bei sonstigen 70 bis 6.700 EUR
20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
achten
 
a) bei Flughäfen 130 bis 13.300 EUR
b) bei Landeplätzen 35 bis 3.300 EUR
21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder
der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen
Flugbewegungen
 
a) unter 20.000 200 bis 500 EUR
b) unter 100.000 501 bis 10.000 EUR
c) unter 500.000 5.001 bis 24.000 EUR
d) über 500.000 24.000 bis 50.000 EUR
22.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-
LärmschutzV
50 bis 250 EUR


VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät


 GebührentatbestandGebühr
1.Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) 250 bis 8.000 EUR
2.Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Absatz 3
LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch)
1.100 bis 16.000 EUR
3.(aufgehoben)  
4.Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder
Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h
und i)
100 bis 1.800 EUR
5.Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO)
100 bis 1.400 EUR
6.Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 110 bis 1.125 EUR
7.Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 50 bis 700 EUR
8. Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flug-
plätzen (§ 24 Absatz 2 LuftVO)
 
a) allgemein800 EUR
b) im Einzelfall 80 EUR
9.Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75
LuftVZO)
50 bis 10.300 EUR
10.Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmin-
desthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflug-
regeln (§ 37 LuftVO)
50 bis 500 EUR
11.Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen
(§ 13 Absatz 2 LuftVO)
60 bis 170 EUR
12.Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 14 LuftVO) 60 bis 150 EUR
13.Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 15 LuftVO) 60 bis 260 EUR
14.Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen
(§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO), ohne VI. Nr. 15
30 bis 500 EUR
15.Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor-
getriebenen Luftsportgeräten (§ 18 LuftVO)
50 bis 260 EUR
15a.Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luft-
raums (§ 19 Absatz 2 LuftVO)
60 EUR
16. Erlaubnis nach § 20 LuftVO  
a) allgemein30 bis 500 EUR
b) für Flugmodellgelände 100 bis 3.500 EUR
16a.Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO 50 bis 3.500 EUR
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen  
a) wirtschaftliche Überprüfung  
aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für
die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-
schaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei
Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anwei-
sungen der Behörde
100 bis 1.600 EUR
bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1
Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde
650 bis 30.000 EUR
b) technische Überprüfung  
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung
mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unter-
nehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen
der Behörde
200 bis 1.600 EUR
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde
650 bis 30.000 EUR
c) flugbetriebliche Überprüfung  
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde
500 bis 7.000 EUR
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde
 
aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 650 bis 30.000 EUR
bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge 300 bis 8.000 EUR
wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem
Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben
werden
 
18.Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) 50 EUR
19.Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät
oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21,
Abschnitt A 185)
125 bis 250 EUR
20. Zulassung einer Ausnahme  
a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) 230 bis 780 EUR
b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung
(§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO)
230 bis 767 EUR
c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flug-
zeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246)
210 bis 3.000 EUR
d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91
oder § 1 Abs. 2 LuftBO
50 bis 4.000 EUR

21.Genehmigung von Ausnahmen nach Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 (Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 in Verbindung mit der Entscheidung C (2009) 7633 der Kom-
mission vom 14.10.2009)
500 bis 2.500 EUR
22.(weggefallen) 
23. Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung  
a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005
Buchstabe a
50 bis 500 EUR
b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder
JAR-OPS 3.030 deutsch)
60 bis 1.500 EUR
c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wetter-
mindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbin-
dung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder
JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a)
60 bis 500 EUR
d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 3 Absatz 3 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang V SPA.PBN.100 und SPA.PBN.105 oder Anhang V SPA.MNPS.100 und SPA.MNPS.105 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) 200 bis 1.200 EUR *)
e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und für Flüge mit erforderlichen Navigationsleistungen (§ 24a Absatz 1 Nummer 3 LuftBO, § 3 Absatz 1 FSAV in Verbindung mit CAT.IDE.345 und Anhang V SPA.PBN.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) 150 bis 800 EUR *)
f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM - Reduced Vertical Separation Minimum; § 4 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 1 LuftBO in Verbindung mit Anhang V SPA.RVSM.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) 150 bis 1.100 EUR *)
g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektro-
nischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.1040, OPS 1.135)
300 bis 1.100 EUR
 *) Anm. d. Red.: Durch Neufassung der Buchstaben d, e und f ohne Angabe eines Gebührenbetrages durch Artikel 4 Nr. 3 b) ee) G. v. 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548), sind die hier genannten Gebühren vermutlich formal entfallen.  
24.Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO) 50 EUR
25.Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3
Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch)
300 EUR
26. Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2
LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302)
 
a) Ausnahmen im Einzelfall 125 bis 250 EUR
b) Änderung des Programms 100 bis 1.000 EUR
27.Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestrecken-
daten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2
LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buch-
stabe a)
250 bis 1.000 EUR
28.Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der
Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS
3.620 deutsch)
250 bis 1.500 EUR
29.Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2
LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch)
300 bis 900 EUR
30.Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und
Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbin-
dung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch)
300 bis 900 EUR

31.Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizi-
nischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung
mit JAR-OPS 3.005 deutsch)
250 bis 1.000 EUR
31a.Genehmigung abweichender Regelungen für den Hubschrauberbetrieb
von und zu Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse
(Anhang II ARO.OPS.220, Anhang V CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU)
Nr. 965/2012 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LuftVO)
200 bis 1.000 EUR
31b.Änderung oder Erweiterung einer Genehmigung nach Nummer 31a 100 bis 500 EUR
32.Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere
Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkom-
mens in Verbindung mit § 3a LuftVG)
100 bis 5.000 EUR
33. Genehmigung von Verträgen über das An- oder Vermieten eines Luftfahr-
zeugs (Anhang II ARO.OPS 110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in
Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008)

a) Vermietung eines Luftfahrzeugs (Lease-out) 150 bis 500 EUR
b) Anmietung eines Luftfahrzeugs (Lease-in) 500 bis 1.200 EUR
34. Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
triebskategorie „speziell" nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947
 
a) Erteilung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlau-
fenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben in der
Betriebsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmi-
gung
200 bis 2.000 EUR
b) Verlängerung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur
fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben
in der Betriebsgenehmigung während der verlängerten Gültigkeitsdauer der
Betriebsgenehmigung
40 bis 400 EUR
c) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung bei erheblichen Änderungen nach
Punkt UAS.SPEC.030 Absatz 2 in Teil B des Anhangs
50 bis 500 EUR
d) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung für den Betrieb in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
50 bis 500 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung 100 EUR

35.Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung über die Einhaltung eines
Standardszenarios für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
triebskategorie „speziell" nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Punkt UAS.
SPEC.020 in Teil B des Anhangs und Artikel 12 Absatz 5 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/947 auf Vollständigkeit und Ausstellung einer Bestätigung
einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Angaben in der
Erklärung während der Gültigkeitsdauer der Betriebserklärung
200 EUR
36. Betreiberzeugnis für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-
triebskategorie „speziell" nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/947
 
a) Erteilung eines Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.010 in Teil C des
Anhangs einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Ge-
nehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben im Betreiberzeugnis in den ers-
ten beiden Jahren
1.000 bis
6.000 EUR
b) Änderung des Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.050 Nummer 2 in
Teil C des Anhangs
100 EUR
c) Änderung des Sicherheits-Managementsystems nach Punkt UAS.LUC.070 in
Teil C des Anhangs
50 bis 500 EUR
d) Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzun-
gen und Vorgaben im Betreiberzeugnis ab dem dritten Jahr nach Erteilung,
spätestens alle zwei Jahre, wobei innerhalb dieses Zeitraumes die Gebühr
nur einmalig erhoben werden kann
250 bis 2.500 EUR
e) Aussetzung oder Einschränkung des Betreiberzeugnisses 100 EUR
37.Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines
Betreibers aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2019/945 zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten
500 bis 2.000 EUR
38.Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in
der Betriebskategorie „speziell" im deutschen Luftraum durch Betreiber aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/947
100 bis 500 EUR
39.Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luft-
sportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO
30 bis 3.500 EUR

40. Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVO
 
a) Erteilung der Genehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Ein-
haltung der Genehmigungsvoraussetzungen
2.000 EUR
b) Änderung oder Erweiterung der Genehmigung 50 bis 400 EUR
41. Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in
den Betriebskategorien „offen" und „speziell" nach § 66a LuftVG
 
a) natürliche und juristische Personen nach Absatz 3 20 bis 50 EUR
b) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registrier-
tem Mitglied
5 EUR
42.Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebs-
kategorie „zulassungspflichtig" nach § 66b LuftVG
100 EUR


VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen


 GebührentatbestandGebühr
1.Ausstellung von Besatzungsausweisen 50 EUR
2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)  
a) allgemein150 bis 8.000 EUR
b) im Einzelfall 150 bis 3.000 EUR
c) Änderung der Erlaubnis 2.000 EUR
3.Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung ge-
fährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und
JAR-OPS 3.1220 deutsch)
350 bis 900 EUR
3a.Qualifikationsnachweis für die Ausbilder von
 a) Speditionsangestellten, die an der Abwicklung von Gefahrgut betei-
ligt sind,
b) Angestellten von Luftfahrtunternehmen und Frachtabfertigungs-
dienstleistern, die gefährliche Güter annehmen
500 EUR
4.Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1
Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155
deutsch)
2.000 EUR
5.
bis
8.
(aufgehoben) 
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsiche-
rungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG)
 
a) Grundgebühr75 bis 2.600 EUR
b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Mitwirkung
46 bis 92 EUR
c) Nachprüfung5/10 der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
Höchstabflugmasse
 
a) bis 5.700 kg 25 bis 360 EUR
b) über 5.700 kg 140 bis 720 EUR
11. Gutachtliche Stellungnahme  
a) weggefallen 
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 180 bis 3.500 EUR
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 1.250 EUR
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 50 bis 210 EUR
12.Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschrän-
kungen (§ 17 Absatz 2 LuftVO)
15 bis 65 EUR
13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftPersV; Anhang I FCL.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 45 bis 150 EUR
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 60 bis 430 EUR
14.Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015,
2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015 Anhang VI ARA.FSTD.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
100 bis 7.000 EUR

15.Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-
FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005 § 15 LuftPersV; Anhang VII ORA.GEN.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
100 bis 2.000 EUR
16.Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in
Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder
OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch)
260 bis 770 EUR
17. Anerkennung 
a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flug-
übungsgeräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
100 bis 400 EUR
b) von Lehrpersonal für die Ausbildung an synthetischen Flugübungs-
geräten (JAR-FCL 4.405 deutsch; Anhang VII ORA.ATO.105 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
80 bis 300 EUR
18.Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer
Sachverständiger (Anhang VI ARA.AeMC.110 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011)
70 bis 910 EUR
19.Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flug-
medizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen mittels
Ortstermin (Anhang VI ARA.AeMC.110 und ARA.MED.200 der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011)
200 bis 2.600 EUR
20.Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedi-
zinische Sachverständige (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011)
500 bis 1.500 EUR
21.Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (Anhang IV
MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
500 EUR
22.(weggefallen) 
23.(weggefallen) 
24.Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen
(Anhang IV ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
50 bis 150 EUR
25.Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des
Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)
40 EUR
26.Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 20 LuftPersV) 30 bis 250 EUR
27.Anerkennung von Prüfern (Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 30 bis 260 EUR

28. Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwa-
chung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für
Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für
freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
 
a) Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von
Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer
von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei-
gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
200 bis 2.200 EUR
b) Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungs-
betrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28
LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Arti-
kel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
200 EUR
c) Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung
von Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und
von freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und An-
hang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
200 bis 1.400 EUR
d) Anerkennung oder Änderung von
aa) Verfahren oder
bb) Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training)
für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III
sowie Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
100 bis 1.000 EUR
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
aa) für die Verlängerung der Genehmigung von
Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren
zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a
oder d und
bb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehr-
gänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d
5/10 der jeweils für die Gesamt-
prüfung nach den Buchstaben a, c
oder d vorgesehenen Gebühr

29.Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das
Luftfahrt-Bundesamt (Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
100 bis 250 EUR

30.Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV)
25 EUR
31.Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung
einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen
sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
50 bis 180 EUR

31a.Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zu-
ständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und
Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständi-
gen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014)
50 bis 180 EUR

32.Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. Anhang I FCL.940.FI Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 100 EUR
33.Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahr-
zeuge (§ 10 LuftVZO)
130 EUR
34.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,
Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der
Behörde
bis zu 8/10 der für die Amtshand-
lung vorgesehenen Gebühr
34a.Erfolglose Widerspruchverfahren Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Wider-
spruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für die angefochtene
Amtshandlung festgesetzten Ge-
bühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn
der Widerspruch nur deshalb kei-
nen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 VwVfG unbeacht-
lich ist. War für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr nach
diesem Verzeichnis nicht vorgese-
hen, war die Amtshandlung gebüh-
renfrei oder ist der Widerspruch
von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis zu
2.500 EUR erhoben. Bei einem er-
folglosen Widerspruch, der sich
ausschließlich gegen eine Kosten-
entscheidung richtet, beträgt die
Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr
des streitigen Betrags. Wird ein Wi-
derspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung jedoch vor
deren Beendigung zurückgenom-
men, beträgt die Gebühr höchstens
3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1
bis 3. In allen Fällen beträgt die Ge-
bühr jedoch mindestens 40 EUR.

36.Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer
Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014)
100 bis 10.000 EUR