§ 8 - Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes (BierStDB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1422; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 612-6-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8



Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen. Er wird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres errechnet. Nachträgliche Verminderungen des Alkoholgehalts werden dabei nicht berücksichtigt.



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