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§ 4 - Edelsteingraveurmeisterverordnung (EdelstGrMstrV)

V. v. 10.08.1992 BGBl. I S. 1511; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1992; FNA: 7110-3-102 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
ein Monogramm,

2.
ein Relief in figürlicher Darstellung,

3.
eine Blüte,

4.
ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,

5.
eine Schattierung,

6.
eine Ornamentik-Gravur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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