Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 ÖLG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 205 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ÖLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 205 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

1. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu erlassen sowie die Meldung ergänzender Angaben nach deren Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 vorzuschreiben,

2. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach Abs. 3 Satz 2 zu regeln.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.